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Steuer-News | Unternehmer-News

Vorsteuergutschriften sind Betriebseinnahmen, wenn bei Teilpauschalierung zur UST-Regelbesteuerung optiert wurde.

Stand: 25. Juli 2018

Bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung sind, wenn der Landwirt bei der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung optiert hat, Vorsteuergutschriften als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ist durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten.

Die ertragsteuerliche Teilpauschalierung (§§ 8 ff LuF PauschVO 2011) ist eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988). Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses oder Abflusses gemäß § 19 EStG 1988 gewinnwirksam. Mit der Gutschrift auf dem Abgabenkonto ist ein Umsatzsteuerguthaben zufolge einer Umsatzsteuervoranmeldung im Gutschriftzeitpunkt zugeflossen. Ob in weiterer Folge ein Guthaben durch Lastschriften wieder ganz oder teilweise aufgebraucht wird, hat auf den einmal erfolgten Zufluss keinen Einfluss. Es ist in Bezug auf den Zufluss eines Umsatzsteuerguthabens nicht von Bedeutung, dass sich aus anderen Umsatzsteuervoranmeldungen oder dem Umsatzsteuerjahresbescheid Umsatzsteuerzahllasten ergeben können. Die Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast ist bei der Bruttoverrechnung eine Betriebsausgabe und nicht die (gänzliche oder teilweise) Rückgängigmachung einer Betriebseinnahme.

Bei der Bruttoverrechnung ist nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Finanzamt Betriebseinnahmen.

Auch wenn sich § 19 EStG 1988 seinem Wortlaut nach auf das Kalenderjahr (als dem Veranlagungszeitraum) bezieht, normiert § 126 und § 131 BAO, dass vom Einnahmen-Ausgaben-Rechner Einnahmen und Ausgaben zeitnah und unsaldiert aufzuzeichnen sind. Es ist daher auch innerhalb eines Kalenderjahres auf die jeweilige Einnahme und Ausgabe (und nicht auf einen Saldo zwischen wirtschaftlich zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben) abzustellen. Das Saldierungsverbot, das Verbot einer Aufrechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben, gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung wie zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

Die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume sind unabhängig voneinander zu sehen. Ein selbst berechnetes oder festgesetztes Guthaben in einem Voranmeldungszeitraum steht in keinen Zusammenhang mit einem Guthaben oder eine Zahllast in einem anderen Voranmeldungszeitraum. Wird ein solches Guthaben ausbezahlt oder mit Abgabenschulden des Steuerpflichtigen verrechnet, liegt ertragsteuerlich bei der Bruttoverrechnung eine Einnahme des Steuerpflichtigen vor.

Der Verordnungsgeber ist weder durch das EStG 1988 noch durch die Verfassung gehalten, die für den Einzelnen jeweils steueroptimale Vorgangsweise anzuordnen. Wenn der Verordnungsgeber mit der Einbeziehung neben allen anderen Betriebseinnahmen auch von Umsatzsteuergutschriften in die Bemessungsgrundlage der Teilpauschalierung einen möglichen Vorteil aus der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Pauschalierungen möglicherweise vermindert, steht dies in seinem Ermessen.

(BFG vom 25. Mai 2018, GZ. RV/7100762/2017 Zu beachten ist, dass ein zu den obigen Ausführungen abweichendes Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 6.10.2014, RV/7100049/2012 mit Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2017, Ro 2015/13/0003 aufgehoben wurde.)

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