Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Umwandlung einer GmbH – in Zeiten der Corona-Krise eine Überlegung wert?

Stand: 7. Mai 2020

Die Wahl der optimalen Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, Steuern und Sozialversicherung, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen, gewerbe- oder berufsrechtliche Bestimmungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein. Mit den massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise kann auch durchaus ein betriebswirtschaftlicher Einbruch, der mittelfristig anhält, verbunden sein – der sich letztlich auch auf die Frage der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich passenden Rechtsform auswirkt.

Viele Unternehmen hatten ein wirtschaftlich tadelloses Jahr 2019. Die Rechtsform der GmbH war passend. Nun kann vorausschauend durchaus der ursprüngliche Steuervorteil der GmbH, wie z.B. eine mit 25 % Körperschaftsteuer mögliche Gewinnthesaurierung zwecks Abbau von Verbindlichkeiten oder die Finanzierung von Investitionen oder den Marktausbau, nicht mehr gegeben sein. Nicht unbeachtlich ist auch die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs, die trotz einer allfällig künftigen steuerlichen Verlustsituation abzuführen ist.

Sind nun in Zukunft Gewinnrückgänge zu erwarten, könnte für das Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bzw. eine GmbH & Co KG im Vergleich zur GmbH aus steuerlicher Sicht vorteilhafter sein.

Der Rechtsformwechsel kann im Rahmen einer Umwandlung gemäß Art II Umgründungssteuergesetz grundsätzlich steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind insbesondere zwei Punkte besonders zu beachten:

  • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne – ebenso wie bei regulärer Gewinnausschüttung – auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 27,5% Kapitalertragsteuer unterworfen werden.

  • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH unwiderruflich verloren und diese somit im Falle der Veräußerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

LBG-Praxishinweis: Haftungsbeschränkungen sind oft ein entscheidender Faktor für die Wahl der GmbH als Rechtsform. Diese Haftungsbeschränkung kann auch im Rahmen der Umwandlung durch Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG ebenfalls erreicht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der nach vielfältigen Kriterien zu treffenden Entscheidung der Anpassung der Rechtsform an die aktuell abgeschätzte, mittelfristige Situation und beraten Sie bei der Umsetzung des Rechtsformwechsels.

Stand: 7.5.2020 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.