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Steuer-News | Unternehmer-News

Umsatzsteuer: Bei Überschreiten der Versandhandelsgrenze im EU-Empfängerland schuldet der österreichische Lieferant die ausländische Umsatzsteuer!

Stand: 14. Juli 2017

Aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb der EU sind Warenlieferungen grundsätzlich rasch und unbürokratisch möglich. Als Unternehmer sollten Sie allerdings bei Lieferungen etwa an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte ins EU-Ausland dringend die Versandhandelsgrenzen (Lieferschwelle) in den jeweiligen EU-Ländern beachten, da es bei Überschreitung der Lieferschwelle zur USt-Pflicht im EU-Empfänger-Land kommt.

Grundsätzlich soll im EU-Binnenmarkt die Umsatzsteuer in jenem Land erhoben werden, in dem sich der Abnehmer befindet (Bestimmungslandprinzip). Bei Umsätzen zwischen Unternehmern ist dies dadurch gewährleistet, dass der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt und der unternehmerische Kunde im anderen EU-Staat die Umsatzsteuer in Form der innergemeinschaftlichen Erwerbssteuer abführt. Der Lieferant muss sich somit im Land des Kunden nicht steuerlich registrieren lassen und dort auch keine Umsatzsteuer abführen.

Werden jedoch Waren von einem österreichischen Lieferanten insbesondere an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte in ein anderes EU-Land geliefert bzw. versendet, so ist die Umsatzsteuer zunächst dort abzuführen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich). Der österreichische Lieferant hat seine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Überschreitet der Lieferant im EU-Bestimmungsland jedoch die sogenannte Lieferschwelle (z.B. Deutschland EUR 100.000, Italien EUR 35.000, Frankreich EUR 35.000), übersteigt also die Summe der Liefer-Entgelte diese Betragsgrenze, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht an jenen Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungslandprinzip wie bei Lieferungen an Unternehmer). Diese Bestimmung wird „Versandhandelsregelung“ genannt. Wurde die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Staat schon im Vorjahr überschritten, so ist der Unternehmer im folgenden Jahr bereits ab dem ersten Umsatz im anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig!

Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen versendet immer wieder Waren an Privatpersonen in Frankreich. Die Lieferschwelle in Frankreich (EUR 35.000) wird nach fünf Lieferungen überschritten. Der Lieferort verlagert sich daher ab der 6. Lieferung von Österreich nach Frankreich. Der österreichische Unternehmer muss sich ab dann in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren und die Rechnung an die französische Privatperson mit französischer Umsatzsteuer ausstellen. Stellt der österreichische Unternehmer fälschlicherweise weiterhin österreichische (anstelle französischer) Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er die österreichische Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Zusätzlich muss er aber auch die französische USt abführen. Diese doppelte USt-Belastung fällt erst weg, wenn der Unternehmer seinem französischen Kunden eine berichtigte Rechnung mit französischer USt sendet.

Wichtig: Wird die Ware vom österreichischen Unternehmer nicht in das andere EU-Land zur Privatperson versendet (z.B. per Post) oder selbst befördert (z.B. im eigenen Kastenwagen), sondern holt der Private die Ware beim Unternehmer im Betrieb in Österreich ab, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, die Lieferung ist in diesem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig!

Die Lieferschwelle ist pro Mitgliedsstaat auf Basis der Entgelte für Lieferungen iSd Versandhandelsregelung zu ermitteln, wobei Entgelte für Lieferungen von verbrauchssteuerpflichtigen Waren (z.B. Wein, Bier oder Tabak) und für Lieferungen neuer Fahrzeuge nicht zu berücksichtigen sind. Lieferungen von neuen Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte sind nämlich ganz generell stets im Bestimmungsland, also im anderen EU-Land, umsatzsteuerpflichtig.

Um bürokratische Probleme zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle von vornherein zu verzichten. In diesem Fall verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze von vornherein in das andere EU-Land, verbunden mit den dort geltenden USt-Vorschriften.


Kontakt & Beratung:
Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.

 

VAT: If the distance selling threshold in an EU recipient country is exceeded, the Austrian supplier owes foreign VAT

LBG-Summary: Due to the free movements of goods within the EU, the delivery of goods to foreign customers is generally easy and non-bureaucratic. However, as an entrepreneur you have to pay special attention to the respective distance selling thresholds in the EU which come into effect when delivering notably to private individuals, small enterprises on behalf of VAT rules or flat-rate farmers. If the Austrian supplier exceeds the distance selling threshold in a certain EU country (for example Germany € 100.000, Italy € 35.000, France € 35.000), the VAT liability is shifted from Austria to that particular EU recipient country. Note: If goods are dispatched or transported from an EU-Member State to Austria by a foreign supplier or on behalf of a foreign supplier exceeding the Austrian distance selling threshold (€ 35.000), the VAT liability is shifted to Austria and the foreign supplier owes Austrian VAT.

Contact & Advise: Our experts at LBG will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.