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Steuer-News | Unternehmer-News

Temporäre Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

Stand: 22. Juli 2026

Bei der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, auf Realinvestitionen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 EStG eingeschränkt. Investitionen in Wertpapiere – einschließlich Bundesschatz – berechtigen in diesem Zeitraum nicht zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags.

Somit besteht für Wirtschaftsjahre, die noch im Jahr 2026 beginnen, vorerst letztmals die Möglichkeit, begünstigte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags anzuschaffen.

Bei der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, auf Realinvestitionen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 EStG eingeschränkt. Investitionen in Wertpapiere – einschließlich Bundesschatz – berechtigen in diesem Zeitraum nicht zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags.

Somit besteht für Wirtschaftsjahre, die noch im Jahr 2026 beginnen, vorerst letztmals die Möglichkeit, begünstigte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags anzuschaffen.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15% des Gewinns, max. € 46.400 pro Jahr (Wert 2026).

Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Wirtschaftsjahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind etwa PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Begünstigt sind jene Wertpapiere, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 EStG erfüllen (insbesondere bestimmte Anleihen sowie entsprechende Anleihen- und Immobilienfonds) sowie Bundesschatz.

Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal zu nutzen, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer frühzeitig den zu erwartenden steuerlichen Jahresgewinn 2026 mittels einer Prognoserechnung ermitteln und den daraus resultierenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berechnen.

LBG-Hinweis: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (15 % von € 33.000 = € 4.950).

LBG-Empfehlung: 2026 bietet vorerst die letzte Möglichkeit, Wertpapiere für Zwecke des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags zu erwerben. Bei Realinvestitionen empfiehlt sich künftig damit umso mehr ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag, da beide Begünstigungen für dasselbe Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Welche Variante betriebsindividuell die steuerlich günstigere ist, hängt maßgeblich von den individuellen betrieblichen Verhältnissen (u.a. Gewinnhöhe) und der konkreten Investitionsplanung ab.

Stand: 22. Juli 2026 | LBG 

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