Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Schaden aus einem Diebstahl ist keine steuerliche Betriebsausgabe, wenn dieser nicht ausreichend bewiesen ist

Stand: 27. Mai 2019

Erwachsen einem Unternehmer finanzielle Einbußen dadurch, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert, so sind diese als steuerliche Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen sowie den behaupteten Sachverhalt auch zumutbar zu beweisen.

Das Bundesfinanzgericht führt im konkret entschiedenen Fall dazu aus: Im Hinblick darauf, dass laut Steuerpflichtigem die Mitarbeiterin bei der Tatbegehung nicht beobachtet wurde und er auf eine Anzeige der verdächtigen Mitarbeiterin bei der Sicherheitsbehörde als auch auf eine Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet hat, ist unter Beachtung der durchgeführten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die behauptete Veruntreuung als nicht erwiesen anzusehen ist und nicht betriebliche Gründe den steuerpflichtigen Unternehmer zu der gewählten Vorgangsweise veranlasst haben. Da der Steuerpflichtige somit nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch ernsthaft geforderte Ersatzansprüche auszugleichen, sind die geltend gemachten Schadensfälle als Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen.

BFG vom 13.11.2018, RV/7100838/2012; vgl auch VwGH vom 05.07.1994, 91/14/0174

Anmerkung: Das Bundesfinanzgericht und zuvor bereits der Verwaltungsgerichtshof haben damit klare Leitlinien vorgegeben, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen gegeben sein müssen – nämlich eine scharfe Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktfällen bzw. ein allfällig vorliegendes Tatgeständnis, die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sowie eine ausreichend beweiskräftige Dokumentation für den Fall einer (meist) erst viele Jahre später durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung. 

Stand: 27.5.2019 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.