Reminder: Antragsfrist für Verlustersatz II endet am 30.6.2022
Stand: 15. Juni 2022
Der Verlustersatz sollte Unternehmen die Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 ermöglichen und wurde mehrmals adaptiert und verlängert (wir haben umfassend informiert, unter anderem im LBG-Fachbeitrag „Verlängerung Ausfallsbonus und Verlustersatz – Voraussetzungen und Fristen“ vom 6.9.2021).
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Antragsfrist für den Verlustersatz II (Umsatzausfälle 1. Juli - 31. Dezember 2021) am 30. Juni 2022 endet. Bis 30. Juni 2022 haben Unternehmer/innen bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen noch Zeit, Umsatzausfälle von mindestens 50% im Zeitraum 1.7.-31.12.2021 geltend zu machen.
Die wesentlichen Eckpunkte zum Verlustersatz II:
- Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent gegenüber 2019.
- Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
- Die Beantragung ist für bis zu sechs Betrachtungszeiträume möglich, die zeitlich zusammenhängen.
- Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens 12 Millionen Euro begrenzt (ursprünglich 10 Millionen Euro).
- Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die Beantragung der 2. Tranche, in deren Rahmen auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden kann, endet am 30.6.2022.
- Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Stand: 15. Juni 2022 | LBG
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