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Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung
Senkung des Dienstgeberbeitrages ab 2025. Möglichkeit der Reduzierung bereits ab 1.1.2023 möglich. Zwingende Formvorschrift (z.B. interner, unterfertigter Aktenvermerk) zeitgerecht erforderlich!!

Stand: 14. Dezember 2022

Im Zuge der Teuerungs-Entlastungspakete I und II wurde eine Entlastung im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt. Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.

Bereits ab dem 1.1.2023 ist es allerdings möglich, den verringerten Satz für den Dienstgeberbeitrag anzuwenden, wenn es dafür entweder eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird. Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser „massiven“ Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft empfiehlt folgende Formulierung: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt“. Erstellen Sie einen derartigen Aktenvermerk mit Datum und Unterschrift und stellen Sie diesen der Personalverrechnung zur Dokumentation zur Verfügung.

Bitte beachten Sie:

  • Die Senkung des Dienstgeberbeitrages ist nicht nur für echte Dienstnehmer, sondern für alle Dienstnehmer:innen, für die Beitragspflicht besteht, anwendbar (also auch für freie Dienstnehmer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie von der Betragspflicht umfasst sind).
  • Die Festlegung des (reduzierten) Dienstgeberbeitrages ab 1.1.2023 hat für alle Dienstnehmer:innen oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen.
  • Die Senkung des Dienstgeberbeitrages muss nicht bei der innerbetrieblichen Lohngestaltung berücksichtigt werden.

LBG-Empfehlung: Wir empfehlen eine rasche interne Prüfung, ob die vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrages ab 1.1.2023 in Ihrem Unternehmen mittels lohngestaltender Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) umgesetzt wird bzw. werden kann und falls nicht, eine innerbetriebliche einheitliche Festlegung mittels „Aktenvermerk“ und der vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft empfohlenen Formulierung.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung - kommen Sie gerne auf uns zu, wir freuen uns auf Sie!

Stand: 14. Dezember 2022 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 32 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources. Machen Sie sich ein Bild von unserem Dienstleistungsangebot "Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung – Deutsch" sowie "Payroll-Accounting | Employer-Consulting – English".

Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1-50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 33.000 Mitarbeiter/innen durch.

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