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Steuer-News | Unternehmer-News

Papamonat – Rechtsanspruch für Geburten ab dem 1.9.2019

Stand: 29. August 2019

Bisher galt für privatwirtschaftliche Unternehmen, dass ein Papamonat nach der Geburt eines Kindes nur mit beidseitiger Zustimmung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter konsumiert werden kann. Nun wurde ein einseitiger Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf den Papamonat für alle Geburten ab dem 1.9.2019 beschlossen. Dabei sind konkrete Parameter sowie Übergangsfristen für Geburten zwischen dem 1.9. und 1.12.2019 hinsichtlich kürzerer Meldefristen zu beachten.

Folgende Parameter sind zu beachten:

  • Der Vater kann den Papamonat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (8-12 Wochen nach der Geburt) in Anspruch nehmen.
  • Frühestens kann der Papamonat also am ersten Tag nach der Geburt beginnen und muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes der Mutter enden.
  • Der Papamonat muss durchgehend konsumiert werden, d.h. es kann nicht in 2 oder mehreren Teilen konsumiert werden
  • Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen.
  • Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).
  • Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
  • Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der genaue Antrittszeitpunkt des Papamonats bekanntgegeben werden.
  • Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor der errechneten Geburt bis 4 Wochen nach Ende des Papamonats.
  • Der Vater erhält kein Entgelt vom Unternehmen, kann aber während des Papamonats den Familienzeitbonus vom Staat beziehen (täglich € 22,60 also ca. € 700/Monat), der bei einer etwaigen späteren Karenz auf das Kinderbetreuungsgeld allerdings angerechnet wird.

Für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen 1.9. und 30.11.2019 liegt, darf die 3-Monats-Frist der Vorankündigung unterschritten werden.

Weiters ist zu beachten, dass der Papamonat auf dienstzeitabhängige arbeitsrechtliche Ansprüche anzurechnen ist.

Stand: 29.8.2019 | LBG

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