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Steuer-News | Unternehmer-News

Nochmals: Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Meldefrist endet am 16.8.2018, danach folgt Zwangsstrafenverfahren

Stand: 14. August 2018

Am 16. August 2018 endet die Frist für Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (ursprünglich war vorgesehen: 1. Juni 2018). Wir haben zum „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ in den letzten Monaten mehrfach informiert. Das Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) hat zum Ziel, Transparenz betreffend jene Personen zu schaffen, die kraft Beteiligung, Stimmrechte oder faktischer "Kontrolle" Einfluss auf einen Rechtsträger (z.B. GmbH, AG, Privatstiftung, KG, OG, Verein) haben. Daher ist das Ausmaß einer direkten oder indirekten Beteiligung festzustellen oder auch Treuhandverhältnisse, Syndikatsverträge, besondere Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen oder Abreden vielerlei Art, die eine Person zum wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des WiEReG machen, zu eruieren und auf dieser Basis eine allfällig gesetzliche Meldung zu erstatten.

Nach Ablauf der Meldefrist - 16. August 2018 - wird die Registerbehörde (BMF) an alle meldepflichtigen Rechtsträger bzw. deren steuerliche Vertreter gemäß § 16 WiEReG Androhungen von Zwangsstrafen versenden. Diese Androhung ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzusehen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist die Meldung, ist die Androhung hinfällig und es wird keine Zwangsstrafe festgesetzt.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen einer Meldung bis 16. August 2018 laut BMF ein Finanzvergehen nach § 15 WiEReG darstellen kann. Wird eine Meldung nicht fristgerecht bis zum 16.8.2018 durchgeführt, muss dafür eine Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit ausschließende Begründung vorliegen.

Meldungen sollten daher tunlichst fristgerecht zutreffend und vollständig erfolgen und in jenen Fällen, in welchen dies unmöglich ist (etwa in Fällen, die aufgrund nicht eindeutiger Auslegung des Gesetzes oder die anhand des Erlasses zum WiEReG oder mithilfe der Beispielsammlung des BMF nicht zu klären sind), ist die Registerbehörde zu kontaktieren, um eine Lösung für den Einzelfall mit der Registerbehörde zu finden. In derartigen Fällen kann ein grob fahrlässiges Handeln uE nicht unterstellt werden, jedenfalls dann, wenn die Verspätung nicht auf bloße bisherige Untätigkeit zurückzuführen ist.

In Hinblick auf die ab 1. Oktober 2018 zur Verfügung stehende Möglichkeit eines Antrages auf Einschränkung der Einsicht in das beim BMF elektronisch geführte „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ bei entsprechendem rechtlichen Interesse weisen wir auf die Möglichkeit einer Auskunftssperre nach § 18 MeldeG hin. Diese wirkt auch gegenüber der Registerbehörde und bewirkt, dass im Zentralen Melderegister enthaltene Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden. Bei Begünstigten von Privatstiftungen, Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, wird anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur das Wohnsitzland angezeigt (§ 9 Abs. 4 Z 10 WiEReG).

Beachten Sie bitte auch, dass das Meldesystem vor Fristende aufgrund der Vollauslastung teilweise langsam reagiert. Die Telefonhotline wurde laut Auskunft des BMF verstärkt, dennoch kommt es zu mitunter längeren Wartezeiten. Das BMF hat zu den langen Wartezeiten folgende Informationen erteilt:

Problematisch sind insbesondere Meldungen mit involvierten Personenzahlen von 30 Personen oder mehr. Aufgrund der im Zuge der Meldung im Hintergrund laufenden Abgleiche kommt es dabei mitunter zu einem „time out“. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, dies der Registerbehörde unter Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers und dem Grund der Unmöglichkeit der Meldung mitzuteilen. Die Behörde stellt sodann eine Bestätigung darüber aus, desweiteren wird der betroffene Rechtsträger aus dem Zwangsstrafenverfahren vorläufig ausgenommen.

Die Übermittlung der Meldung kann mitunter länger dauern, erscheint jedoch die Meldung „Übermittlung läuft“ kann davon ausgegangen werden, dass die Meldung auch tatsächlich durchgeführt wird. Infolge des hohen Andrangs kann der Abschluss der Übermittlung auch erst am nächsten oder übernächsten Tag erfolgen. Eine begonnene Übermittlung wird laut BMF auch abgeschlossen, wenn man aus dem System aussteigt. Das BMF hat zugesagt, dass derartige Fälle in Hinblick auf den Fristablauf berücksichtigt werden. Wir empfehlen, in diesen Fällen einen Screenshot der Meldung „Übermittlung läuft“ anzufertigen. Die BMF-Technik achtet auch darauf, in der Übermittlung hängende Meldungen jedenfalls zu übernehmen.

Für Auskünfte ist die beim BMF eingerichtete Registerbehörde unter der Tel.: +43 (0) 50 233 775 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8 bis 12:00 Uhr) verfügbar bzw. unter wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at.

Wenn Sie Unterstützung im Zusammenhang mit der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Dokumentation und zumindest jährlichen Evaluierung benötigen, bitten wir um Auftragserteilung. Unsere Berater bei LBG stehen Ihnen dafür gerne österreichweit zur Verfügung.

Kontakt & Beratung: LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - Wir bringen Sie gerne mit einem unserer Experten, der mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.