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Steuer-News | Unternehmer-News

Nicht vergessen: Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019 beantragen!

Stand: 8. August 2019

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018 muss somit spätestens bis 30.9.2019 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt.

Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Der zu erstattende Betrag muss mindestens € 400 betragen (unterjährige Erstattung) bzw. € 50, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.

Die Anträge innerhalb der Europäischen Union sind zwingend über FinanzOnline einzureichen. Die Vorlage von Originalrechnungen ist im elektronischen Verfahren nicht mehr erforderlich. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 bzw. für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen.

Hinweis: Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten.

Stand: 8.8.2019 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.

Don’t forget: Deadline for claiming VAT refund within the EU is September 30, 2019

LBG Austria - Summary: Domestic entrepreneurs who acquire foreign goods and services may claim the incurred VAT if certain requirements are met. Within the EU the application for VAT refund must be filed no later than September 30 of the following year (for third countries, the 30th of June of the following year). The application for VAT refund from EU Member States for the year 2018 must therefore be submitted no later than September 30, 2019 in the country of residence of the entrepreneur. This deadline is a so-called expiry period which means that any request that has not been received in full by the deadline will be rejected thereafter. The refund period can’t be greater than one calendar year (i.e. January 1st to December 31st) and it can’t be less than three calendar months except in circumstances where the application is in relation to the last quarter of the year. The amount to be refunded must at least be € 400. This does not apply if the refund period is the calendar year or the last period of a calendar year. For these refund periods the amount to be refunded must be at least € 50.

Contact & Advice: This information naturally shows basic aspects of the topic - for completeness and correctness no guarantee can be given despite careful preparation. LBG will gladly advise you in your individual situation. Please contact one of our 31 Austria-wide locations (www.lbg.at) or welcome@lbg.at - we will gladly bring you together with one of our experts, who is very familiar with your request.