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Steuer-News | Unternehmer-News

Maßnahme 2 – Steuerreform-Begutachtungsentwurf Mai 2015: Details zum neuen Kontenregister (=Kontenregistergesetz)

Stand: 13. Mai 2015

Ziel ist, dass Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, Bundesministerium für Finanzen) Zugriff auf ein zentral geführtes Register über alle Bankkonten im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots im Depotgeschäft, die in Österreich geführt werden, haben und einen Überblick darüber bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw. welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Das Kontenregister ist vom Bundesministerium für Finanzen zu führen.

Inhalt des Kontenregisters: Bei natürlichen Personen als Kunden das Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben bzw. Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat; bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens bzw. Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Weiters allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer; Kontonummer bzw. Depotnummer; der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots; die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts. Die Angabe der Höhe der Beträge ist nicht erforderlich.

Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.

Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen, und zwar

  • für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
  • für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
  • wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht.

Die Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden soll jedenfalls mit Aktenvermerk dokumentiert sein.

Die Kontenregisterdaten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.