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Steuer-News | Unternehmer-News

Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020

Stand: 16. November 2020

Unternehmen, die von der behördlichen Schließung (COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind und deren Branche gemäß ÖNACE-Definition direkt von dieser Verordnung betroffen ist, erhalten zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen den Novemberumsatz 2020 pauschal mit 80 % des Novemberumsatzes 2019 (max. € 800.000) abgegolten. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind bestimmte COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen, u.a. 100%-Haftungen der aws oder ÖHT für gewährte Kredite.

Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 über FinanzOnline möglich. Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns ab 17.11.2020 und der damit wohl erforderlichen Ausweitung der Lockdown-Umsatzentschädigung auf Unternehmen des Handels und der persönlichen Dienstleistung ist die Beantragung des Umsatzersatzes aufgrund von Programmierarbeiten auf FinanzOnline vorübergehend nicht möglich. Auf bereits erfolgte Beantragungen haben die technischen Anpassungen keine Auswirkungen, diese werden lt. Information der COFAG ohne Unterbrechung bearbeitet und ausbezahlt.

Welche Zuwendungen sind bei der Ermittlung des Maximalbetrages von € 800.000 in Abzug zu bringen?

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kreditezur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

Diese berücksichtigungsfähigen Zuwendungen müssen bei der Antragstellung in Finanz-Online angegeben werden. Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden.

Welche Zahlungen müssen nicht mit dem Lockdown-Umsatzersatz gegengerechnet werden?

Etwaige Zahlungen aus dem Härtefallfonds, dem Fixkostenzuschuss I sowie 80% bzw. 90% Haftungen der aws oder ÖHT für Kredite schmälern den Umsatzersatz nicht. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben allenfalls erwirtschaftete Umsätze durch Take away. Kurzarbeit wird ebenfalls nicht gegengerechnet.

Was sind vom Lockdown-Umsatzersatz betroffene Branchen?

Die gemäß der „Lockdown Verordnung“ des Gesundheitsministeriums (COVID-19-SchuMaV) „direkt betroffene Branchen“ nach ÖNACE-2008-Klassifikation finden Sie unter diesem Link.

Voraussetzungen für einen Umsatzersatz

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig. “bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen. “direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar hier.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetztes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  • Das Unternehmen ist nicht von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach Punkt 3.2 der Richtlinien ausgenommen und verpflichtet sich, zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Weitere Details zum Lockdown-Umsatzersatz, wie u.a. zur Berechnung bei Mischbetrieben, der Anspruchsvoraussetzung für neu gegründete Unternehmen, der Vorgangsweise sollte man den (automatisch) berechneten Umsatzersatz korrigieren möchten etc. finden Sie in der Richtlinie.

Antragstellung

Die Antragstellung muss bis spätestes 15. Dezember 2020 über FinanzOnline erfolgen.

Stand: 16. November 2020 | LBG 

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