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LBG-Ärzte-Beratung: Was versteht die Finanz unter umsatzsteuerfreier Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin?

Stand: 28. Mai 2020

Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit.

In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich die Rechtsmeinung der Finanz, was unter Heilbehandlung zu verstehen ist. Als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden dort Tätigkeiten definiert, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Mit der letzten Wartung der Richtlinien wurde nun die Liste, was insbesondere unter Heilbehandlung zu verstehen ist, wie folgt angepasst (hervorgehoben):

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  • die Behandlung solcher Zustände: Die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit;
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  • die Vorbeugung von Erkrankungen (dazu gehören auch Drogenpräventivvorträge);
  • die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  • die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  • die Vornahme von Leichenöffnungen;
  • Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte; Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte;
  • die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen bestimmter Untersuchungen entsprechend dem Strahlenschutzgesetz;
  • die fachärztliche Beratung nach dem Gentechnikgesetz vor und nach Durchführung einer genetischen Analyse;
  • der Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.

Stand: 28. Mai 2020 | LBG 

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