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Steuer-News | Unternehmer-News

Land- und forstwirtschaftliche Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 – Wann soll eine Beschwerde eingebracht werden?

Stand: 20. April 2015

Die Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanzbehörde in den meisten Fällen im Jahr 2015 zugesandt. Unmittelbar aufgrund des Einheitswertbescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Einheitswertbescheid ist vielmehr ein sogenannter Feststellungsbescheid. Daher ist innerhalb eines Monats zu prüfen, ob dagegen Beschwerde erhoben wird. Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird beispielsweise der Einkommensteuerbescheid eines vollpauschalierten Land- und Forstwirtes oder der Grundsteuerbescheid eines Land- und Forstwirtes vom Einheitswertbescheid abgeleitet. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass gegen einen abgeleiteten Bescheid nicht mit der Begründung, dass der Einheitswertbescheid falsch sei, wirksam Beschwerde eingebracht werden kann.  

Einheitswertbescheide werden grundsätzlich für wirtschaftliche Einheiten (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb, Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. Eigentümern gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden noch die Angaben über die regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt. Mit welcher Genauigkeit die Angaben am Bescheid erfolgen, steht derzeit noch nicht fest, da bis dato noch keine Einheitswertbescheide ergangen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse (regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse sowie Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort) sowie die betrieblichen Verhältnisse (Aufschließung des Wirtschaftshofes, Größe der Feldstücke, Hangneigung, Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Sonderverhältnisse) immer vom Richtbetrieb in der jeweiligen Ortschaft und nicht vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des Richtbetriebes – die beim Finanzamt angefordert werden können – mit den eigenen Daten zu vergleichen. Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll.

Wichtig: Einheitswert-Hauptfeststellungsbescheide sollten immer fachkundig geprüft werden. Beschwerden sind spätestens innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides einzubringen. Wer zu spät kommt, hat das Nachsehen!

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