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Steuer-News | Unternehmer-News

Korrekte Lohnabrechnung für Corona-Kurzarbeit auch für Mai 2020 wegen nach wie vor zahlreicher ungeklärter Fragen nicht möglich. Vorläufige Abrechnung und spätere „Aufrollung“ erforderlich.

Stand: 26. Mai 2020

Die Regelungen rund um die Corona-Kurzarbeit wurden bekanntlich innerhalb von wenigen Wochen mehrfach geändert. Die Modalitäten sind äußerst komplex. Im Zusammenhang mit der monatlichen Lohnabrechnung sind nach wie vor zahlreiche Fragen ungeklärt. Eine wirklich korrekte Lohn-/Gehaltsabrechnung ist auch für Mai 2020 nicht möglich. Die Wirtschaftskammer Österreich hat daher am 25.5.2020 kurz vor Monatsende alle Steuerberater/innen österreichweit darum gebeten, alle Kunden von dieser Situation zu informieren, die Lohn- und Gehaltsverrechnung für in Kurzarbeit Beschäftigte nun auch für Mai 2020 nur „vorläufig“ abzurechnen und nach Klärung aller offenen Fragen die Lohn- und Gehaltsverrechnung durch „Aufrollung“ nochmals durchzuführen. Der AK-Homepage ist zu entnehmen, dass diese Empfehlung im Einklang mit der Arbeiterkammer erfolgt. Dadurch ist mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung nun wiederholt ein Mehraufwand verbunden. Im Detail informiert die Wirtschaftskammer Österreich die Unternehmen wie folgt.

„Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt. In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass

  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
  • Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
  • diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst.   

WKO-Leitlinie

  • Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu melden!
  • Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
  • entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.

WKO-Vorschlag für diesen Hinweis am Lohn-/Gehaltszettel an die Arbeitnehmer in Kurzarbeit:

Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits-Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit. Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung (nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche Korrekturen ausdrücklich vor.

WKO-Detailinformation

1) Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor Kurzarbeit:

Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020; Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt
Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4. 2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt
Bei stark wechselnden Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis.

Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen. Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, Teil-Krankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd) weiter zu berücksichtigen.

2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“: Der Arbeitnehmer erhält 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage siehe 1). Es sind also vom errechneten Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.

  • Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent
  • bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent
  • über 2.685 € Abzug von 20 Prozent

3) Sonderzahlungen und Urlaub: Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ): Bemessungsgrundlage ist die sich aus Punkt 1 (Bruttobasis) ergebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68 EStG 1988. Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BV-Beitragsgrundlage (nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-Beitragsgrundlage zu sichern.“

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Corona-Kurzarbeit und übernehmen die Durchführung der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung für Sie. Natürlich beraten wir Sie auch bei weiteren COVID-19 Maßnahmen, bereiten mit Ihnen die erforderlichen Unterlagen auf, helfen Ihnen bei der Antragstellung und sind an Ihrer Seite, wenn es um eine fachliche Klärung mit Förderstellen, Banken, dem Finanzamt oder der Sozialversicherung geht. Weitere wichtige COVID-19 Maßnahmen:

Stand: 26. Mai 2020 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources.

Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1 - 50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 30.000 Mitarbeiter/innen durch.

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