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Steuer-News | Unternehmer-News

Hotellerie und Gastronomie: Ab 1. Mai 2016 gilt der 13% USt-Satz für Beherbergungsleistungen, Pauschalentgelte müssen aufgeteilt werden

Stand: 15. März 2016

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen. Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuer das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

Bisher war auf Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ein ermäßigter Steuersatz von 10% anzuwenden. Künftig unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13%.

Weiterhin ein USt-Satz von 10% ist anzuwenden auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten USt-Satzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

  • Variante 1 (Bei Vorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung 90 Euro (netto); Preis Halbpension 120 Euro (netto)

Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13% USt-Satz) und dem Preis der Halbpension in Höhe von 30 Euro entspricht den Restaurationsleistungen (10% USt-Satz). Die Umsatzsteuer auf das pauschale Entgelt von 120 Euro beträgt daher insgesamt 14,70 Euro.

  • Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung nach Kosten. Die Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer nach folgender BMF-Tabelle differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:

Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro

Zimmer (13%) / Frühstück (10%)

=

Verhältnis 80% / 20%

Zimmer (13%) / Halbpension (10%)

=

Verhältnis 60% / 40%

Preis pro Person und Nacht bis 180 Euro

Zimmer (13%) / Frühstück (10%)

=

Verhältnis 82,5% / 17,5%

Zimmer (13%) / Halbpension (10%)

=

Verhältnis 65% / 35%

Preis pro Person und Nacht bis 250 Euro

Zimmer (13%) / Frühstück (10%)

=

Verhältnis 85% / 15%

Zimmer (13%) / Halbpension (10%)

=

Verhältnis 70% / 30%

Preis pro Person und Nacht über 250 Euro

Zimmer (13%) / Frühstück (10%)

=

Verhältnis 90% / 10%

Zimmer (13%) / Halbpension (10%)

=

Verhältnis 80% / 20%

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze des Beherbergungsbetriebes des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang zurückgegriffen werden.

Beispiel: 2015 betrugen die Umsätze aus Halbpension 48.000 Euro (600 Beherbergungsleistungen), die Umsätze aus Vollpension 78.000 Euro (800 Beherbergungsleistungen). Der durchschnittliche Preis der Halbpension beträgt somit 80 Euro, jener der Vollpension 97,50 Euro (jeweils brutto). Beides entspricht der Preiskategorie lt. Tabelle bis 140 Euro. 2016 können die Entgelte der Beherbergungsleistungen im Bereich der Halbpension somit im Verhältnis 60% / 40% aufgeteilt werden, jene im Bereich der Vollpension im Verhältnis 50% / 50%.


Inkrafttreten
Der 13%ige Umsatzsteuersatz kommt für Beherbergungsleistungen ab 1.5.2016 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt hat daher auch eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen zu erfolgen.

Ein Umsatzsteuersatz von 10% gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.12.2017 erbracht werden, wenn eine Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.