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Steuer-News | Unternehmer-News

Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Anträge für Phase 1 seit 30.3.2020. Anträge für Phase 2 ab 16. April 2020 - Barzuschuss für Verdienstentgang, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich

Stand: 6. April 2020

Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für Betriebe seit 30. März 2020 über die eAMA. Geschädigte Vollerwerbsbetriebe, deren Einheitswert nicht größer als 150.000 Euro ist, sowie deren Nettoumsatz 550.000 Euro nicht übersteigt und deren Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind antragsberechtigt.

Ab 16. April 2020 ist die Antragstellung für Phase 2 möglich. Unterstützt werden Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu 2 Millionen Euro. Neu ist, dass hier auch Mehrfachversicherungen zulässig sind. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus Phase 2 gegengerechnet.

Gewerbebetriebe können den Antrag auf Zuschuss aus dem Härtefallfonds bei der WKO stellen. Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht.

PHASE 1 – Anträge sind seit 30.3.2020 online im Wege der eAMA möglich

Welche Betriebe werden unterstützt?
Vollerwerbsbetriebe, deren Einheitswert nicht größer als 150.000 Euro ist, sowie deren Nettoumsatz 550.000 Euro nicht übersteigt und deren Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein. Eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist nur dann möglich, wenn alle Kriterien erfüllt sind.

Konkret betrifft das:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.

Höhe der Auszahlung:

Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. Die Antragstellung der ersten Phase (Soforthilfe) ist seit 30. März 2020 möglich.

  • Einheitswert von bis zu 10.000 Euro - Zuschuss 500 Euro
  • Einheitswert von mehr als 10.000 Euro - Zuschuss 1.000 Euro

Antragstellung über www.eama.at seit 30. März möglich

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt diese Förderung für die Land- und Forstwirtschaft ab und wird alles unternehmen, dass die Förderwerber rasch und unbürokratisch zu Unterstützungsleistungen kommen. Die AMA hat eine Antragstellung über www.eama.at erarbeitet, wo die betroffenen Betriebe unbürokratisch ihre Anträge seit 30. März 2020 einbringen können.

Die Soforthilfe des Härtefallfonds soll jenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben helfen, die ihre Einkünfte rein aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften.

PHASE 2 - Anträge sind ab 16.4.2020 online im Wege der eAMA möglich

Unterstützt werden Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu 2 Mio. Euro. Neu ist, dass hier auch Mehrfachversicherungen zulässig sind - bisher konnten nur Vollerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen.

50% Umsatzeinbruch oder Kostenerhöhung müssen nachgewiesen werden

Für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung muss gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50% bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein.

Konkret betrifft das:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.

Abwicklung über die AMA

Die Antragstellung für Phase 2 ist ab 16. April ebenfalls über www.eama.at möglich. Hier können Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen. Die mögliche Förderung beträgt bis zu 2.000 Euro pro Monat (Deckelung), Nebeneinkünfte werden gegengerechnet. Insgesamt ist eine Unterstützung bis zu 6.000 Euro pro Betrieb (drei Monate zu je 2.000 Euro) möglich, das gilt für Phase 1 und Phase 2 gemeinsam. Die Förderungen sind steuerfrei.

Antragstellung mit PIN-Code oder Handy-Signatur

Neben dem PIN-Code ist es auch möglich mit der Handy-Signatur ins Serviceportal www.eama.at einzusteigen. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS-Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt.

Wer noch keinen PIN-Code hat, kann diesen unter https://services.ama.at/servlet/pincodevergessen anfordern. Der PIN-Code wird umgehend per Post zugesandt. Die möglichen Registrierungsstellen der Handy-Signatur sind auf www.handy-signatur.at aufgelistet.

Informationen für Gewerbebetriebe finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag "Härtefallfonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, Freie Dienstnehmer".

Stand: 6.4.2020 | LBG

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