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Steuer-News | Unternehmer-News

Fristversäumnis Ausfallsbonus Februar 2021 bzw. Mai 2021 – Nachträgliche Meldung bis spätestens 18. Februar 2022 möglich

Stand: 9. Februar 2022

Die Antragsfristen für die Ausfallboni Februar 2021 bzw. Mai 2021 endeten an einem Samstag (15.5.2021 für Februar 2021) bzw. Sonntag (15.8. für Mai 2021). Da es bei Unternehmen in diesem Zusammenhang in einigen Fällen in der Praxis zu Melde-Versäumnissen kam, da eine BAO-analoge (BAO – Bundesabgabenordnung) Regelung für die COFAG-Zuschüsse nicht gilt, war die Beantragung am nächstfolgenden Werktag nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun eine einmalige Lösung für diese Fristversäumnis-Fälle geschaffen. Abhängig davon, ob bezüglich der Fristversäumnis bereits Kontakt mit der COFAG bzw. der Finanzverwaltung aufgenommen wurde, ist eine unterschiedliche Vorgehensweise zur entsprechenden (Nach)Meldung vorgesehen. Jedenfalls muss die Meldung spätestens am 18. Februar 2022 erfolgen.

Zur Prüfung, ob für den konkreten Fall der COFAG bereits eine Meldung vorliegt, kann die Fixkostenzuschuss-Hotline unter 01890 78 00 11 Auskunft geben.

  • Für jene Fälle, die bisher noch nicht mit der COFAG in Kontakt getreten sind und damit der COFAG noch nicht bekannt sind gilt:

Bitte melden Sie die konkreten Fälle spätestens bis 18.02.2022 per Mail an service@fixkostenzuschuss.at unter dem Betreff: „AUS FEBRUAR Frist versäumt, Antragsfrist an einem Wochenende“ oder „AUS MAI Frist versäumt, Antragsfrist an einem Wochenende“

Für jedes Zuschussprodukt ist ein gesondertes E-Mail erforderlich. Bitte geben Sie unbedingt das betroffene Zuschussprodukt (AUS Feb oder AUS Mai) sowie den Namen/ Firma des Antragstellers sowie die Steuernummer, unter welcher der Antrag eingebracht werden soll, an.

Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Korrekturen nicht möglich sind. Die COFAG wird die weitere Korrespondenz an die Absender-E-Mail-Adresse der Meldung richten.

  • Prozedere Nachreichung:

An alle bis 18.02.2022 gemeldeten Fälle wird die COFAG ein ausfüllbares PDF-Formular senden, das korrekt ausgefüllt und vollständig an die COFAG retourniert werden muss. Da die Feststellung der Identität des Antragseinbringers durch die Anmeldung in FinanzOnline entfällt, stehen folgende Möglichkeiten der Authentifizierung zur Verfügung:

  • Zeichnung des Formulars mittels qualifizierter elektronischer Unterschrift (Handy-Signatur, Bürgerkarte) ODER
  • Handschriftliche Unterschrift des Formulars und Beilage einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der zeichnenden Person. Das gilt auch, wenn die zeichnende Person der Parteienvertreter ist.

Bitte kontrollieren Sie sorgfältig das Formular auf Vollständigkeit und erforderliche Beilagen vor dem Versand an die COFAG. Nachreichungen von korrigierten/geänderten Formularen, fehlenden oder nicht zulässigen Ausweiskopien sind nicht möglich.

Aufgrund des manuellen Aufwands der Erfassung und Prüfung durch die COFAG wird es zu längeren Wartezeiten kommen, bis eine Förderentscheidung getroffen werden kann.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Nachmeldung die absolut letzte Möglichkeit für die Beantragung der Ausfallsboni Februar 2021 und Mai 2021 sein wird. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass diese Frist eingehalten werden kann bzw. wenden Sie sich kurzfristig an uns, wenn Sie davon betroffen sind!

Gleichzeitig informiert die COFAG, dass ein Nachholen von versäumten Anträgen für alle anderen Monate ausnahmslos nicht möglich ist.

Stand: 9. Februar 2022 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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