Familienbeihilfe und Studienbeihilfe: Rückwirkende Erhöhung der Zuverdienstgrenze ab 2024
Stand: 1. Oktober 2024
Studierende verlieren nach Erreichen des 20. Lebensjahrs den Anspruch auf die volle Familienbeihilfe, wenn sie über der jährlichen Zuverdienstgrenze verdienen. Übersteigt das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze, verringert sich die Familienbeihilfe um den diese Grenze übersteigenden Betrag bis auf Null. Gleichzeitig wird eine etwaige Studienbeihilfe gekürzt.
Mit Nationalratsbeschluss vom 4. Juli 2024 wird die Zuverdienstgrenze ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst. Gleichzeitig wird die Grenze für 2024 – rückwirkend mit 1.1.2024 – von € 15.000 auf € 16.455 angehoben.
LBG-Hinweis: Bei der Zuverdienstgrenze handelt es sich um die Bemessungsgrundlage zur Lohn- bzw. Einkommenssteuer, d.h. ohne Sonderzahlungen für anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Einkommen zählen Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steuerfreie Bezüge (Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc).
Stand: 1. Oktober 2024 | LBG
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