Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen
Stand: 11. September 2024
Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an gesetzlich anerkannte Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.
Stand: 11. September 2024 | LBG
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