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Erstes BFG-Erkenntnis zur neuen Finanzordnungswidrigkeit „Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege" und dessen Folgen

Stand: 3. September 2026

Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich erstmals ausführlich mit der seit 2024 geltenden Bestimmung des § 51b Finanzstrafgesetz (FinStrG) auseinander und stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können. Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

Die Bestimmung des § 51b FinStrG erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden. Bei diesem Delikt droht eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw. Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

Im konkreten BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG eine Geldstrafe von 20.000 Euro verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob.

Das BFG bestätigte grundsätzlich die Strafe und führte aus, dass die Bestrafung wegen einer Abgabenhinterziehung aufgrund einer unrichtigen Steuererklärung die zusätzliche Bestrafung nach § 51b FinStrG nicht ausschließt, da die beiden Tatbestände unterschiedliche Interessen schützen bzw. unterschiedliche Aspekte des Fehlverhaltens erfassen. Bei der Abgabenhinterziehung geht es insbesondere um die Verkürzung von Abgaben. § 51b FinStrG hingegen erfasst die Manipulation bzw. Verwendung unrichtiger Belege zur Täuschung oder Verschleierung eines Geschäftsvorgangs. Somit kann derselbe Sachverhalt zu mehreren finanzstrafrechtlich relevanten Vorwürfen führen.

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

LBG-Empfehlung: Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG. Bei zweifelhaften Belegen ist jedoch eine rasche Aufklärung wichtig. Kommen Sie bitte bei konkreten Verdachtsfällen zeitnah auf uns zu. Im Falle des Falles kann nämlich auch eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG durch eine Selbstanzeige saniert werden.

Stand: 3. September 2026 | LBG 

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