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Steuer-News | Unternehmer-News

Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei Altvermögen

Stand: 22. Juli 2026

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sieht eine Anhebung der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Altvermögen vor. Betroffen sind Grundstücke, die im Wesentlichen vor 1.4.2002 erworben wurden. Grundstücke umfassen insbesondere bebaute und unbebaute Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Zinshäuser, aber auch landwirtschaftliche Grundstücke wie Weingärten, Wald und Wiesen.

Der nominelle Steuersatz von 30 % bleibt unverändert; die Erhöhung wird durch eine Anpassung der Pauschalbeträge für die Anschaffungskosten des Altvermögens in § 30 Abs. 4 EStG umgesetzt. Die effektive Steuerbelastung bei Altvermögen erhöht sich damit wie folgt:

  • Bei Altvermögen ohne bisherige Umwidmung erhöht sich die effektive Immobilienertragsteuerbelastung von aktuell 4,2 % auf 6 % durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 86 % auf 80 %.
  • Wurde oder wird das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmet, steigt die effektive Steuerbelastung von derzeit 18 % auf 21 % durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 40 % auf 30 %. Erfolgt die Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024, ist der mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zu berücksichtigen, wodurch sich die effektive Steuerbelastung faktisch von 23,4 % auf 27,3 % erhöht.

Die Neuregelung ist auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.

LBG-Empfehlung: Ist die Veräußerung eines Grundstückes, das vor dem 31. März 2002 erworben wurde, in naher Zukunft ohnehin geplant, empfiehlt sich aus steuerlichen Überlegungen eine Veräußerung noch im Jahr 2026. Je nach individueller Situation kann auch eine Übertragung auf eine GmbH sinnvoll sein.

Stand: 22. Juli 2026 | LBG 

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