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Steuer-News | Unternehmer-News

Entscheidung über Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ab 2011 neuerlich vor dem EuGH – Antragstellung für 2012 endet am 31.12.2017.

Stand: 14. November 2017

Die Entscheidung im Verwaltungsgerichtshofverfahren (VwGH-Verfahren) über den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe auf Rückvergütung der Energieabgaben ab 2011 wird weiterhin auf sich warten lassen. Der VwGH hat in diesem Verfahren beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen. Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen ist die Antragstellung auf Energieabgabenvergütung bei wirtschaftlicher Relevanz auch für Dienstleistungsbetriebe empfehlenswert, um jedenfalls im Verfahren zu bleiben. Für das Jahr 2012 endet die Antragstellung am 31.12.2017.

Für bestimmte Energieträger sind in Österreich Energieabgaben (z.B. Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) zu entrichten. Um energieintensive Betriebe vor einer übermäßig hohen Energieabgabe zu entlasten, können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (grundsätzlich somit Produktionsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Rückvergütung eines Teiles der entrichteten Energieabgaben stellen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind jedoch Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab 2011 grundsätzlich von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist allerdings strittig und beim VwGH anhängig. Der VwGH hat nun aktuell (14.9.2017) beschlossen, dem EuGH neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen.

Aus Sicht des VwGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung) von der Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der Europäischen Kommission gedeckt ist. Die Entscheidungen des EuGH bzw. in weiterer Folge des VwGH müssen daher abgewartet werden.

Energieabgabenvergütungsanträge können grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2012 kann daher ein Vergütungsantrag bis 31.12.2017 gestellt werden.

Inwieweit auch für Dienstleistungsbetriebe tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 2011 besteht, bleibt bis zur Entscheidung durch den EuGH bzw. in weiterer Folge durch den VwGH weiterhin offen. Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen wird die Antragstellung auf Energieabgabenvergütung bei wirtschaftlicher Relevanz für das Jahr 2012 jedenfalls auch Dienstleistungsbetrieben, wie etwa in der Hotellerie oder Gastronomie, empfohlen.

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