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Steuer-News | Unternehmer-News

Entfall der Mietvertragsgebühr bei Wohnungsmiete seit 11.11.2017 in Kraft

Stand: 14. November 2017

Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Verträge zur Wohnungsmiete wurde am 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt daher – mangels gesonderter Regelung – ab 11.11.2017 in Kraft. Damit unterliegen alle ab 11. November 2017 abgeschlossenen schriftlichen Mietverträge über Wohnräume nicht mehr der Gebührenpflicht. Mietverträge für Geschäftsräume bleiben davon unberührt.

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten. Seit 11.11.2017 ist die Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufgehoben, Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11. 2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit! Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Schriftlich abgeschlossene Bestandverträge abgeschlossen vor dem 11.11.2017

Für vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossene Bestandverträge über überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt 1.100 Euro. Die monatliche Miete in Höhe von 1.100 Euro ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 39.600 Euro. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall 396 Euro (39.600 x 1%).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist grundsätzlich der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abzuführen!

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.