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Steuer-News | Unternehmer-News

Energiekostenzuschuss – Richtlinie veröffentlicht, weitere Details bekannt. Verpflichtender Voranmeldezeitraum bleibt unverändert bei 7. – 28.11.2022.

Stand: 25. November 2022

Mit dem „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ sollen bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind (nicht aber ausgeschlossene Sektoren wie beispielsweise energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, Banken und Versicherungen, Unternehmen aus dem Realitätenwesen, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe) hinsichtlich der Mehrkosten für angeschaffte und verbrauchte Energie im Zeitraum 1.2. 2022 bis 30.9.2022 entlastet werden (wir haben berichtet – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag vom 3.11.2022).

Die Frist für die verpflichtende Voranmeldung läuft bereits seit 7. November 2022 bis einschließlich 28. November 2022. Der Fördertopf ist mit 1,3 Milliarden Euro begrenzt, es gilt also „first come – first served“ (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag vom 7.11.2022)

Richtlinie veröffentlicht!

Endlich ist auch die lange erwartete Richtlinie veröffentlicht. Darin finden sich wichtige, nun verbindliche Details zu den grundsätzlich förderfähigen Unternehmen, zum Nachweis der Energiemehrkosten, zum Antragskostenersatz, etc. Wichtig: Förderwerber:innen verpflichten sich neben steuerlichem Wohlverhalten bis 31. März 2023 zu folgenden Energiesparmaßnahmen:

Verpflichtende Energiesparmaßnahmen:

  • Keine Beleuchtung im Innen- und Außenbereich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bzw. eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss 
  • Keine Heizung im Außenbereich
  • Keine dauerhaftes Offenhalten von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten

Weitere Auflage: 

  • Verbot von Boni: Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie (vermutlich gilt das Richtliniendatum 21.11.2022), keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.


"Pauschalmodell" für Unternehmen mit Energiemehrkosten unter 6.666 Euro zwischen 1.2. und 30.9.2022 – weitere Details sind noch ausständig

Zum neu in Ausarbeitung befindlichen „Pauschalmodell" für Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachen (und daher unter die Mindestgrenze von 2.000 Euro Zuschussbetrag gem. aws Energiekostenzuschuss fallen) enthält die Richtlinie, da es sich beim Pauschalmodell ja um eine zusätzliche Maßnahme handelt, naturgemäß keine Informationen. Wir halten Sie auch da nach Bekanntwerden weiterer Details auf dem Laufenden.

Wenn Sie eine persönliche Beratung von uns in Anspruch nehmen möchten bitten wir Sie, sich zeitnah an Ihren gewohnten Ansprechpartner bei LBG oder an einen unserer 32 österreichweiten Standorte zu wenden – wir freuen uns auf Sie.

Stand: 25. November 2022 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 32 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.