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Steuer-News | Unternehmer-News

Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs ab 2028

Stand: 22. Juli 2026

Mit Wirkung ab 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Der grundsätzliche Steuersatz bleibt bei 23 %. Für Einkommensteile, die den Betrag von € 1 Million übersteigen, wird ein Steuersatz von 24 % angewendet. Der neue progressive Steuertarif gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Bei beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften) verbleibt der Steuersatz bei 23 %.

Zusätzlich greift bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ein Progressionsvorbehalt. Damit werden aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens befreite ausländische Einkünfte bei der Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.

Die Neuregelung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre ist keine aliquote Anpassung des Steuersatzes vorgesehen.

Für Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG gilt folgende Logik: Der progressive Steuertarif wird auf Ebene des Gruppenträgers für das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Damit steht für die gesamte Unternehmensgruppe der geringere Steuersatz von 23 % nur für ein gesammeltes Gruppeneinkommen von € 1 Million zur Verfügung, unabhängig davon, wie viele (inländische) Gruppenmitglieder bestehen.

LBG-Empfehlung: Liegt das steuerpflichtige Einkommen dauerhaft unter € 1 Million, ergeben sich durch die neue Tarifstufe keine Änderungen. Wird diese Schwelle überschritten, gewinnen die zeitliche Steuerung der Gewinnrealisierung sowie die Höhe der tatsächlich von der Tariferhöhung betroffenen Einkommensteile an Bedeutung. Die Entscheidung zwischen Thesaurierung und Ausschüttung ist jedoch weiterhin auf Basis der Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu treffen; die Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes um einen Prozentpunkt allein wird dabei regelmäßig nicht ausschlaggebend sein.

Unternehmen mit geplanten Investitionen sollten zudem die steuerlichen Auswirkungen entsprechender Maßnahmen berücksichtigen. Betriebsausgaben sowie Abschreibungen reduzieren das steuerpflichtige Einkommen und können dadurch den Einkommensteil, der dem erhöhten Steuersatz von 24 % unterliegt, verringern. Wer eine steuerrechtliche Unternehmensgruppe plant, sollte den erhöhten Körperschaftsteuertarif mitbedenken. Bestehende Unternehmensgruppen sollten hinsichtlich des neuen progressiven Tarifs auf (weitere) Vorteilhaftigkeit geprüft werden.

Stand: 22. Juli 2026 | LBG 

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