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Steuer-News | Unternehmer-News

Dienstreise und Co: Welche Tagesdiäten des Apothekers steuerlich absetzbar sind.

Stand: 1. Februar 2018

Wer eine Dienstreise unternimmt, hat in der Regel mehr Aufwendungen zu tragen als während eines "normalen" Arbeitstages, da während einer solchen Reise grundsätzlich höhere Fahrt-, Nächtigungs- oder Lebenshaltungskosten anfallen als sonst. Ist ein Apotheker beruflich unterwegs, so können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten, Nächtigungskosten (oder pauschale Nächtigungsgelder), Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwendungen) und Nebenspesen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Voraussetzungen

Eine Reise, für die Tagesdiäten steuerlich geltend gemacht werden können, liegt vor, wenn sich

  • der Apotheker zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Unternehmen um mindestens 25 km entfernt (Fahrten innerhalb Wiens stellen keine Reise dar),
  • die Reisedauer bei Inlands- sowie Auslandsreisen mehr als drei Stunden beträgt und
  • kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein neuer Mittelpunkt wird begründet, wenn man mehr als fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) bzw. an mehr als 15 Tagen am gleichen Ort ist.

Inlandsreisen

Tagesdiäten können in Höhe von € 26,40 für 24 Stunden steuerlich geltend gemacht werden. Für Reisen ab drei Stunden kann für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40 abgesetzt werden. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so können 10 % Vorsteuer aus den Tagesdiäten herausgerechnet werden und als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Auslandsreisen

Bei Auslandsreisen sind als Tagesdiäten die in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehenen Höchstsätze geltend zu machen. Dauert eine Auslandsreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Auslandstagsatzes gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.

Gemischte Reisen

Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Ausland zur Anwendung. Rechnet man die Gesamtreisezeit in Tage bzw. in Zwölftel um, so sind die Tage bzw. Zwölftel der Auslandsreise abzuziehen. Für die verbleibenden Reisezeiten kann das Inlandstagesgeld geltend gemacht werden.

Arbeitsessen im Zuge einer Reise

Tagesdiäten sind bei Inlandsreisen um je € 13,20 pro Arbeitsessen (Mittag- bzw. Abendessen) zu kürzen. Bei Auslandsreisen erfolgt bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.

Fachbeitrag entnommen aus Pharmaceutical Tribune, 24.01.2018. Der Autor, Mag. Gerd Medlin, ist Steuerberater und Unternehmensberater mit fachlichem Schwerpunkt „Apotheken-Beratung“ bei LBG Österreich. Kontakt: g.medlin@lbg.at