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Steuer-News | Unternehmer-News

Bundesfinanzgericht: Wann ist eine Bank-Konteneinschau durch die Finanz zulässig, wann nicht?

Stand: 27. Mai 2019

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel für die Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind. Im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister bedarf die Konteneinschau einer gerichtlichen Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (BFG). 

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen.

In konkreten Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,

  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Weiters, wenn keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich sind, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.

Das BFG erachtete eine Konteneinschau als nicht zulässig,

  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Beträge vorbringt.
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkreten Konten und welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.

Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.

Für die Praxis bedeutet dies: Der Gesetzgeber schützt alle Bankkontoinhaber vor dem Einblick der Finanz – aber nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente bestehen, dass sich auf dem Bankkonto vor der Finanz verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden.

Stand: 27.5.2019 | Autor: Florian Greil | LBG

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