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Steuer-News | Unternehmer-News

Beschäftigungsbonus für zusätzliche Mitarbeiter/innen ab 1.7.2017 - 30 tägige Antragsfrist und erforderliche Nachweise beachten!

Stand: 27. Juli 2017

Für ab 1.7.2017 (zusätzlich) beschäftigte förderungsfähige Mitarbeiter/innen besteht auf Antrag die Möglichkeit auf einen Beschäftigungsbonus in Höhe von bis zu 50% der Lohnnebenkosten für max. 3 Jahre. Wir haben dazu bereits in unserem "LBG Unternehmer-Newsletter" am 28.6.2017 und nochmals aktualisiert am 14.7.2017 ausführlich berichtet. Eine kompakte und aktuelle Übersicht mit allen Details für die Praxis finden Sie hier unter LBG-Information vom 26.7.2017: Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017.

Die Formalvoraussetzungen sind sorgsamst zu beachten, den zu berücksichtigenden zeitlichen Ablauf finden Sie im Schaubild - Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017.

 

Weitere Praxistipps:

Voraussetzung für die Zuerkennung des Beschäftigungsbonus ist unter anderem das Vorliegen eines zusätzlichen förderungsfähigen Mitarbeiters. Wir empfehlen hinsichtlich der "Förderungsfähigkeit" einen elektronischen Datenauszug beim Sozialversicherungsträger einzuholen, aus dem in der Regel die erforderlichen Daten ersichtlich sind.

Weiters empfehlen wir, von jedem in die Förderung fallenden Mitarbeiter eine Zustimmungserklärung einzuholen, dass Mitarbeiter relevante Daten an die Förderstelle "aws" weitergegeben werden dürfen. Aus Praktikabilitätsgründen erscheint es sinnvoll, dass diesbezüglich bereits eine Bestimmung im Dienstvertrag aufgenommen wird.

Bestätigung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer: Die Förderrichtlinien sehen vor, dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer das tatsächliche Vorliegen maßgeblicher Fördervoraussetzungen, einerseits im "Förderantrag" sowie in den späteren "Fördernachmeldungen weiterer Mitarbeiter" und für die zwölf Monate später erfolgende "Förderabrechnung" bestätigen muss. Es handelt sich dabei keinesfalls bloß um eine "Formalvorschrift", sondern um eine sorgfältig durchzuführende und zu dokumentierende sachverständige Leistung. Der Gesetzgeber verlagert damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben im Förderantrag und die damit verbundene fachliche Arbeit auf den Unternehmer bzw. den bestätigenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und möchte sich dadurch vor missbräuchlichen Förderanträgen schützen.

 

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sich mit den Details fachkundig befasst und informiert zu den erforderlichen Bestätigungen von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern im Zusammenhang mit dem Förderungsprogramm "Beschäftigungsbonus" wie folgt:  

Im Rahmen des Förderungsprogramms "Beschäftigungsbonus" haben Steuerberater/Wirtschaftsprüfer folgende Angaben zu bestätigen:

- Im Zuge der Antragstellung (siehe Abschnitt 7.1. der Sonderrichtlinie)

  • Beschäftigtenstände
    Anzahl der vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des antragstellenden Unternehmens mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten zu definierten Stichtagen.
  • Ausschlusstatbestände
    Nicht förderungsfähig sind Unternehmen, die als Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege einer Übernahme oder eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen errichtet wurden oder zu demselben Zweck Organisationsänderungen bzw. Personalverschiebungen innerhalb eines Konzernverbundes (d.s. verbundene Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission) durchführen. Dieser Umstand ist vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • Staatliche Einheiten
    Nicht förderungsfähig sind Unternehmen, die gemäß „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden, ausgenommen jener Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen. Demnach müssen Unternehmen mit der Kennung S.13 eine Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers vorlegen, wonach sie im Wettbewerb stehen und keine hoheitlichen Tätigkeiten ausüben.

Der Förderantrag wird vom Förderungsnehmer und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer unterfertigt, wobei letztere die oben angeführten Punkte bestätigen.

- Im Zuge jeder späteren "Nachmeldung weiterer förderungsfähiger (zusätzlicher) Mitarbeiter": wie zuvor

- Im Zuge der Abrechnung (siehe Abschnitt 8.1. der Sonderrichtlinie)
 
Die Abrechnung wird vom StB/WP mitunterfertigt, wobei der StB/WP ausschließlich die folgenden Punkte bestätigt:

  • Beschäftigtenstand
    Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Abrechnung
  • Abrechnungsdaten
    • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    • Namentliche Nennung des Arbeitnehmers (Vor- und Nachname),
    • Gewöhnliches Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden,
    • Bestätigung, dass der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig war (inkl. Leiharbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse).
    • Der zahlenmäßige Nachweis muss eine nachweisbare Aufgliederung aller mit den geförderten Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Dienstgeberbeitragszahlungen und -gutschriften samt Beitragsgrundlagen gemäß Punkt 6.3 der Sonderrichtlinie umfassen und ist gemeinsam mit dem Sachbericht über die elektronische Anwendung aws Fördermanager zu übermitteln.
    • Hat der Förderungsnehmer für die im Förderungsvertrag angeführten Arbeitsverhältnisse andere Zuschussförderungen gemäß Punkt 6.1.1 der Sonderrichtlinie erhalten (Verbot der Doppelförderung des Arbeitsverhältnisses), so hat der zahlenmäßige Nachweis trotzdem auch diese zu umfassen. Arbeitsverhältnisse, für die eine derartige Zuschussförderung beantragt oder genehmigt wurden, verlieren ihre Förderungsfähigkeit. Die daraus resultierenden Lohnnebenkosten werden nicht gefördert.


Wir beraten Sie
gerne in allen Fragen im Zusammenhang mit dem "Beschäftigungsbonus"  und bitten zusammengefasst zu beachten, dass eine Förderung nur dann möglich ist, wenn

  • alle (!!) Fördervoraussetzungen vollständig erfüllt und nachgewiesen wurden,
  • die erforderlichen Anträge fristgerecht (!!) gestellt wurden (30 Tage Frist beachten), vollständig und richtig sind und
  • bei späterer Förderzuerkennung und Auszahlung die Förderungsvoraussetzungen noch erfüllt sind und noch ausreichend aws -Budgetmittel vorhanden sind!


Kontakt & Beratung:
Unsere Experten aus dem Beratungsfeld "Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht" beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation, führen für Sie die monatliche Lohn und Gehaltsverrechnung durch und unterstützen Sie bei Förderanträgen und allen damit zusammenhängenden Berechnungen und Bestätigungen. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.

 

 

Employment bonus for new jobs – application as of July 1st 2017 - consider 30-day application period and requisite evidence

LBG-Summary: Starting on July 1st 2017, companies are entitled to apply for a refund of 50% of non-wage labor costs (e.g. employer social security contribution) for each newly created job over a period of up to three years. The funding is accessible to companies regardless of their size or the business sector in which they operate provided that their headquarters or permanent establishment is located in Austria. The public financing bank Austria Wirtschaftsservice (aws) is responsible for handling the application and granting of funding. You can find all details to "employment bonus" in our LBG information from 26/07/2017: Employment bonus from 01.07.2017.

Practical hints:

  • Eligibility: Each additional employee must be "eligible". We recommend obtaining an electronic data extract from the social insurance carrier.
  • Data Protection: A "declaration of consent" from each employee eligible for funding must be submitted for the transfer of personal data to the "aws".  We recommend to include this "declaration of consent" already in the contract of employment. 
  • Confirmation by tax consultants or auditors: The funding guidelines stipulate that a tax consultant or auditor must confirm specific eligibility criteria in the "funding application" as well as in the subsequent "later registration of further employees" and specific criteria for the twelve-month later following "funding account". It is not merely a "formal rule", but a carefully performed and documented expert performance. Thus the legislature shifts the responsibility for the correctness of the information in the "funding application" and the associated professional work to the entrepreneur as well as to the confirming tax consultant or auditor and would like to protect himself against abusive funding applications.

Contact & Advise: Our experts in the consulting field “payroll accounting, income tax, social security, labour law” will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.