Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten
Stand: 22. Juli 2026
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sieht die Einführung eines neuen § 8 Abs. 2a KStG betreffend Gesellschafter-Verrechnungskonten vor. Begründet wird die Neuregelung insbesondere mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Angehörigenverhältnissen sowie den Erfahrungen der Verwaltungspraxis, wonach Forderungen von Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Gesellschaftern vielfach nicht oder nicht zeitgerecht beglichen werden.
Für auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihrem unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, gilt künftig der Grundsatz, dass diese Forderungen bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft ausgeglichen oder in eine fremdübliche (verzinste) Darlehensforderung umgewandelt werden müssen. Maßstab für die Fremdüblichkeit von Darlehensforderungen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Die steuerliche Anerkennung der Umwandlung in ein Darlehensverhältnis setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Darlehensverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nachweislich vorliegen (insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der Gesellschaft außer Acht zu lassen ist).
Erfolgt bis spätestens zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft kein Ausgleich der Verrechnungsforderungen durch den Gesellschafter und bestehen diese weiterhin, weil sie auch nicht in fremdübliche Darlehensforderungen umgewandelt wurden, unterliegen die ausgewiesenen Beträge einer Ausschüttungsfiktion und folglich der Kapitalertragsteuer. Die Beträge gelten mit dem auf den Bilanzstichtag der Gesellschaft folgenden Tag als offen an den jeweiligen Gesellschafter ausgeschüttet und auch für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als an diesem Tag zugeflossen.
Bagatellgrenze: Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % ist eine Bagatellgrenze vorgesehen. In diesen Fällen greift die Ausschüttungsfiktion nur insoweit, als der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt.
Die Bestimmung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden.
LBG-Empfehlung: Mit der gesetzlichen Ausschüttungsfiktion gewinnt die laufende, bilanzstichtagsbezogene Überwachung von Verrechnungskontoständen deutlich an Bedeutung.
Wir empfehlen Gesellschaftern, insbesondere bei höheren Verrechnungskontoständen, eine frühzeitige Überprüfung, ob die Umwandlung in ein fremdübliches Darlehen möglich ist, um die Ausschüttungsfiktion zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, empfehlen wir, durch eine sorgfältige Liquiditätsplanung sicherzustellen, dass zum Bilanzstichtag ausreichend private Mittel für einen Kontenausgleich oder ausreichende Liquidität in der Gesellschaft zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer verfügbar sind.
Stand: 22. Juli 2026 | LBG
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