¿Le gustaría cambiar a la versión móvil?

Tax-News | Business-News

LBG Österreich – Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
COVID-19-Dienstfreistellung von Risikogruppen endete mit 30.06.2021. Anträge auf Kostenerstattungen für mit Ende Juni beendete Freistellungen bis 12.8.2021 einbringen.

Wurden Personen auf Grund eines ab dem 6. Mai 2020 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Arbeitgeber/innen die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Mit 30.6.2021 endete nun die COVID-19-Dienstfreistellung von Risikogruppen. Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.6.2021 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.8.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingebracht werden. Wir haben die Details zur Erstattungsregelung für Sie zusammengefasst.

Für welche Personen kann eine Erstattung bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden?

  • Eine Erstattung ist für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Lehrlinge möglich. Auch für geringfügig Beschäftigte kann eine Erstattung beantragt werden.
  • Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft kann eine Erstattung nicht bei der ÖGK, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.
  • Keine Erstattung ist möglich für freie Dienstverhältnisse.

Voraussetzungen für die Erstattung

  • Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber wird ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt, das ab dem 6. Mai 2020 ausgestellt wurde.
  • Die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung weder in der Wohnung erbringen (Homeoffice) noch können die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Die betroffene Person wird auf Grund dessen von der Arbeitsleistung freigestellt.
  • Das Entgelt wurde an die betroffene Person ausbezahlt.

Hinweis: Die ÖGK merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstigen Beiträge, Steuern und Abgaben keine Voraussetzung für die Erstattung ist, aber wünschenswert wäre.

Welche Beträge sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).

Kann ein Antrag auf Erstattung auch bei teilweiser Freistellung gestellt werden?

Ja - Wenn ein Teil der Tätigkeit ohne Risiko ausgeübt werden kann und ein anderer Teil nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzung zu einer Freistellung führt, ist eine Erstattung für eine Teilfreistellung möglich. Daher ist am Antrag auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben; 100 Prozent bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung.

Antragstellung & Nachweise

Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen. Für Dienstnehmer/innen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Antrag an das jeweilige Land zu stellen. 

Als Nachweise zum Antrag sind erforderlich

  • Das COVID-19-Risiko-Attest (Ausstellung ab dem 6. Mai 2020).
  • Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind. Am besten eignet sich das Lohnkonto.

Wichtig: Endet die Freistellung auf Grund des Wegfalles der COVID-19-Dienstfreistellungsregelung am 30. Juni 2021, können Anträge fristwahrend noch bis 12.8.2021 gestellt werden.

Der Antrag ist via WEBEKU der ÖGK zustellen (im Menüpunkt „Anträge -> „COVID-19-Dienstfreistellung“. Alternativ kann der Antrag per Post oder Fax eingebracht werden.

Stand: 15. Juli 2021 | LBG | Quelle: ÖGK

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources. Machen Sie sich ein Bild von unserem Dienstleistungsangebot "Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung – Deutsch" sowie "Payroll-Accounting | Employer-Consulting – English".

Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1-50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 30.000 Mitarbeiter/innen durch.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.