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Achtung: Die Finanz kündigt die Schwerpunktprüfung Umsatzsteuer an!

Die Finanz wird in nächster Zeit verstärkt kontrollieren, ob alle Unternehmer, die von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, auch tatsächlich ihre Umsatzsteuerschuld ans Finanzamt abführen bzw. ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben. Sind Sie bisher Ihrer Verpflichtung nicht oder nur von Fall zu Fall nachgekommen, so holen Sie diese bitte möglichst rasch nach!

Hier zur Erinnerung eine Zusammenfassung, wann und in welcher Form Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen bzw. die UVAs einreichen müssen:

  • Wenn Ihr Vorjahresumsatz mehr als € 22.000 betragen hat, müssen Sie monatlich - bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats - die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Bei Vorjahresumsätzen unter € 22.000 genügt eine vierteljährliche Abfuhr. Die Abgabe von UVAs ist nicht notwendig.
  • Ab einem Vorjahresumsatz von € 100.000 oder wenn sich eine Umsatzsteuergutschrift ergibt, sind Sie neben der Abfuhr der Umsatzsteuer auch dazu verpflichtet, UVAs einzureichen. Diese Einreichung muss, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen, elektronisch über FinanzOnline, sonst mittels Formular U30 (kann telefonisch bei Ihrem Finanzamt angefordert oder unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/U30.pdf heruntergeladen werden) erfolgen.
  • Sind Sie Kleinunternehmer, das heißt Ihre Nettoumsätze übersteigen den Betrag von € 30.000 nicht, so haben Sie zu beachten: Als Kleinunternehmer sind Sie grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und haben auch keine UVAs abzugeben. Verzichten Sie aber auf die Kleinunternehmerregelung (mittels so genanntem „Regelbesteuerungsantrag“; dies ist dann von Vorteil, wenn Ihre Eingangsrechnungen hohe Umsatzsteuerbeträge ausweisen; diese können Sie nur bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vom Finanzamt zurückbekommen), so müssen auch Sie bis zu einem Umsatz von € 22.000 vierteljährlich UVAs abgeben. Liegt der Umsatz über diesem Betrag, so gilt der monatliche Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung hat der Kleinunternehmer dann nicht abzugeben, wenn seine Umsätze den Betrag von € 7.500 im Wirtschaftsjahr nicht überstiegen haben und er keinen Regelbesteuerungsantrag gestellt hat.
Was droht, wenn die Finanz bei Ihnen Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe der UVAs feststellt?
  • Es werden Säumnis- (2 %) und Verspätungszuschläge (bis zu 10 %) verhängt!
  • Die Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden!
  • Es kann Ihnen ein Finanzstrafverfahren drohen!
Sollten Sie zu Recht keine UVAs mehr abgeben bzw keine Umsatzsteuer mehr zahlen, weil Sie gar nicht mehr unternehmerisch tätig sind, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet - sofern Sie es nicht ohnehin bereits getan haben - von selbst aktiv zu werden und diesen Umstand dem Finanzamt zu melden. Diese gesetzliche Pflicht sollte auch in Ihrem Interesse liegen: Sie verhindern dadurch von vornherein, dass eine Prüfung gegen Sie eingeleitet wird und ersparen sich unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt.

Wenn Sie aber tatsächlich in der Vergangenheit die Umsatzsteuer unterm Jahr „vernachlässigt“ haben, so müssen Sie spätestens jetzt tätig werden! Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, der Ihnen hilft, Ihre Steuerversäumnisse mit den geringstmöglichen Konsequenzen nachzuholen.


25.03.2009 © copyright LBG Österreich




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